Unsere Allgemeine Geschäftsbedingung
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingung ist Grundlage eines jeden Auftrags, es sei denn, es wurde, im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart.
1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
1.1 Jeder dem Auftragnehmer (nachfolgend: Designer genannt) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Lichtbilder unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
1.3. Die Entwürfe, Lichtbilder und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen, Verbreitung oder Vervielfältigung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in der Höhe der doppelten branchenüblichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Dem Besteller stehen die Rechte aus §60 UrhG nicht zu.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die vom Designer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Negative und Daten verbleiben beim Designer. Die Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.6 Bei der Verwertung von Lichtbildern ist der Designer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes zu nennen (Foto: Nadine Gerlach – www.hundefotografie.de oder www.gerlach-mediendesign.de). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz und zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Auftragswertes.
1.7 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Designers auf Datenträger aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
1.8 Die Bearbeitung von Lichtbildern des Designers und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit *M* zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8 UrhG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Designers digital so zu speichern und kopieren, dass der Name des Designers mit den Bildern elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Designer als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Designer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Designer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
1.9 Die Verbreitung von Lichtbildern des Designers im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Designer und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Designer auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Designers verändert werden. Gefahr und Kosten des Transportes von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
2. VERGÜTUNG
2.1. Entwürfe, Lichtbilder und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Basis eines Stundenlohns von 85,- Euro, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung, sofern sie gesondert ausgezeichnet ist.
2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Dies gilt auch für die Neuauflage eines bereits abgeschlossenen Projektes.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.5. Der Kostenvoranschlag beinhaltet den vor Projektbeginn festgelegten Leistungsumfang.
2.6. Bei der Vergütung von Lichtbildern und Nutzungslizenzen wird die jeweils aktuelle MFM-Liste zugrunde gelegt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Als Grundlage dient die Auftragsbestätigung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Vollkaufleuten 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer hiermit eine entsprechende Vollmacht.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, vornehmlich für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dies gilt auch für Termine beim Kunden vor Ort, die eine Fahrtzeit von 20 Minuten, bzw. 15 km je Weg überschreiten.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer oder in der Kamera erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer auf besonderen Wunsch 1-5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
6.4. Der Designer ist berechtigt alle Arbeiten zur Eigenwerbung zu nutzen.
7. HAFTUNG
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Für Erfüllungsgehilfen haftet der Designer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Eine mündliche oder per E-Mail erteilte Werksfreigabe gilt als verbindlich. Sollte der Auftraggeber auf einen kostenpflichtigen Proof verzichten, haftet der Designer auch nicht für ein fehlerhaftes Druckergebnis, welches auf technische Fehler bei der Reinzeichnungserstellung zurückzuführen ist.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind für Nicht- oder Minderkaufleute innerhalb von 14 Tagen und für Vollkaufleute unverzüglich nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
7.8. Der Designer verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs. Der Designer haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials, deren Bedingungen der Auftraggeber auf Wunsch einsehen kann.
8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
8.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen; die Produktion beginnt mit der Anfertigung einer Reinzeichnung. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Dies betrifft u. a. alle Bilder und Vorlagen, die nicht gesondert kalkuliert oder berechnet wurden. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei – selbst dann, wenn der Designer nachweislich die Vorlagen beschafft hat, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sich die Nutzungsrechte ordnungsgemäß beim Urheber sichert.
8.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Designer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. LEISTUNGSSTÖRUNG, AUSFALLHONORAR
9.1. Überlasst der Designer dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Frist vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Designer, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
9.2. Überlasst der Designer dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der Designer eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Designer Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat , sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Designer vorbehalten.
9.3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Designer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Designers, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Designer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Designer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Designer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
9.4. Fotoshootingtermine, die vom Auftraggeber nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, werden zu 100% in Rechnung gestellt.
9.5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Designer bestätigt worden sind. Der Designer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Beauftragung einer Leistung gelten unsere Allgemeine Geschäftsbedigung als angenommen.